\n Ermächtigter Arzt verstößt gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung, wenn\n er Befundung an nachgeordnete Ärzte delegiert\n
Abstract:
Zusammenfassung1. Dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung wird bei der histologischen oder zytologischen\n Untersuchung eines Materials nur genügt, wenn der Arzt die Untersuchung selbst vornimmt. Es genügt\n nicht, dass der Arzt vorbereitete Befunde prüft, die ihm nachgeordnete Ärzte erstellt haben.\n 2. Tages- und Quartalsprofile können ein geeignetes Beweismittel sein, um die Fehlerhaftigkeit\n einer Abrechnung aufzudecken. Dabei ist nicht der Nachweis notwendig, welche einzelne Leistung nicht ordnungsgemäß\n erbracht ist. Die aufgrund der Auswertung der Zeitprofile erfolgten Feststellungen sind jedoch einer gerichtlichen\n Überprüfung zugänglich.\n 3. Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist nicht mehr möglich, wenn die Frist von vier\n Jahren seit Erlass des Honorarbescheids abgelaufen ist. Nach Ablauf der Vier-Jahres-Frist kommt die Korrektur\n nur noch unter Berücksichtigung der Vertrauenstatbestände gem. §45 Abs. 2 S. 3 SGB X in\n Betracht, wobei aber die Aufhebung des Bescheides gem. §45 Abs. 4 SGB X innerhalb eines Jahres seit\n Kenntnis der Tatsachen erfolgen muss, die die Rücknahme rechtfertigen.\n
Author Listing:Urt. v. 21.3.2018 – B 6 KA 4716 R BSG
Volume:37
Pages:166-172
DOI:10.1007/S00350-019-5165-3
Language:English
Journal:Medizinrecht
Medizinrecht
影响因子:0.0
是否综述期刊:否
是否OA:否
是否预警:不在预警名单内
发行时间:-
ISSN:0723-8886
发刊频率:12 issues per year
收录数据库:Scopus收录
出版国家/地区:-
出版社:Springer Nature
期刊介绍
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